Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 47 Verbot des Einlaufens in die Schleusen und des Auslaufens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/47#abs-1 (1) Bei verminderter Sicht dürfen Fahrzeuge nicht aus den Schleusen nach den Binnenhäfen und in Kiel-Holtenau auch nicht nach dem Schleusenvorhafen auslaufen, solange von dort andere Fahrzeuge in die Schleusen einlaufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/47#abs-2 (2) In Brunsbüttel dürfen Fahrzeuge nicht in den Schleusenvorhafen auslaufen, solange andere Fahrzeuge von der Elbe her in den jeweiligen Schleusenvorhafen einlaufen. Fahrzeuge mit einem bestimmten Tiefgang dürfen bei nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserständen nicht in die Schleusen einlaufen oder aus ihnen auslaufen.
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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